Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern (Auftraggeber genannt) der Firma Runge Haus und Garten (auch Auftragnehmer, wir genannt) Sie sind Bestandteil aller Liefer-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
(2) Entgegenstehende AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Angebote
(1) Die Erstellung unserer Angebote ist kostenfrei; es sei denn, es wurde zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart. Eine Ausnahme hiervon besteht für Angebote zur Schadensermittlung für Versicherungen, in diesem Fall ist die Angebotserstellung kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Brutto-Angebotssumme zuzüglich Kosten für eine eventuelle Anfahrt.
(2) Mit seiner Unterschrift auf unserem Angebot nimmt der Auftraggeber das Angebot an und kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zu den im Angebot enthaltenen Bedingungen zustande.
(3) Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zum Angebot bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
(5) Sämtliche Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(6) Der Auftragnehmer hält sich an die abgegebenen Angebote bis zu 7 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Ausgenommen sind Material- und Rohstoffpreise, wie z.B. bei Naturprodukten und Pflanzen, die extremen Schwankungen unterliegen und auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.
(7) Die in unseren Angeboten angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen. Bei Mengenreduzierung erfolgt ein prozentualer Preisaufschlag im Einzelpreis in Höhe des Mindermengenzuschlags des Materiallieferanten.
(8) Mit der Abgabe der Angebote erfolgt keine Reservierung der Pflanzen und Materialien. Der Zwischenverkauf ist dem Auftragnehmer vorbehalten.
(9) Der Auftragnehmer erhebt Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6 Absatz 1b DSGVO. Die Daten werden im erforderlichen Umfang im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber staatlichen Behörden weitergeleitet. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung gesetzliche Regeln (z.B. Aufbewahrungspflichten nach Steuerrecht) nicht entgegenstehen.
(10) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Vertragsabschluss Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zur Materialkostendeckung bis zu 40% des Auftragsvolumens zu verlangen.
§ 3 Widerrufsrecht des Auftraggebers
(1) Je nach Zustandekommen des Vertrages räumt das Gesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein. Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
(2) Dem Auftraggeber steht kein Widerrufsrecht zu, bei einer der nachfolgenden Fallgestaltungen:
a. Der Vertrag wird bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien in den Geschäfts-/Büroräumen des Auftragnehmers unterzeichnet oder
b .Der Vertrag wird bei einem gemeinsamen (Besichtigungs-)Termin in der Wohnung / im Haus des Auftraggebers entweder in den Geschäfts-/ Büroräumen des Auftragnehmers oder mittels Telefons, E-Mail, Fax oder Post geschlossen (kein Vertragsschluss beim Bauherrn vor Ort) oder
c. Es liegt ein Vertrag über dringende, unaufschiebbare Notfallreparaturen (z.B. Havarieschäden etc.) vor.
(3) Dem Auftraggeber steht ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt durch die beigefügte Widerrufsbelehrung / das beigefügte Widerrufsformular,
Anlage,
bei einer der nachfolgenden Fallgestaltungen:
a. Der Vertrag wird bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb der Geschäfts-/Büroräume des Auftragnehmers unterzeichnet, z.B. in der Wohnung/ im Haus oder am Arbeitsplatz des Auftraggebers oder auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (Restaurant, Sportplatz, etc.) oder
b. Der Vertrag wird bei einem gemeinsamen (Besichtigungs-)Termin in der Wohnung/ im Haus des Auftraggebers zur Kostenschätzung noch im Rahmen des (Besichtigungs-)Termins in der Wohnung/ im Haus des Auftraggebers geschlossen oder
c. Der Vertrag wird ohne vorherigen persönlichen Kontakt der Parteien (z.B. im Rahmen eines Besichtigungstermins) unter ausschließlicher Verwendung von Kommunikationsmitteln (z.B. Telefon, Fax, E-Mail) abgeschlossen (sogenannter Fernabsatzvertrag). Im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts ist die beigefügte Widerrufsbelehrung zwingend auszufüllen und dem Auftraggeber zu übergeben.
(4) Das Widerrufsrecht des Auftraggebers erlischt vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung der Leistungen begonnen hat und die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht hat. Sollte der Auftraggeber zunächst die Aufnahme der Arbeiten ausdrücklich wünschen und diesen zustimmen, den Vertrag jedoch vor Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen, so bestätigt der Auftraggeber, dass er dem Auftragnehmer für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen Wertersatz schuldet. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis nach §§ 2, 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen zu Grunde zu legen. Die Höhe des Wertersatz bemisst sich nach dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen des Auftragnehmers im Verhältnis zu der nach dem Vertrag geschuldeten Gesamtleistung.
§ 4 Ausführung
(1) Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden des Auftraggebers, während der Bauausführung können durch einen vom Auftragnehmer befugten Mitarbeiter (Vorarbeiter) entgegengenommen werden und sind ausschließlich schriftlich an den Auftragnehmer bzw. den beauftragten Mitarbeiter heranzutragen und werden mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer Vertragsbestandteil.
(2) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
(3) Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
(4) Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richttermine. Sie gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Runge Haus und Garten durch etwaige Zulieferanten. Bei Arbeiten, die von Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
(5) Die notwendige Ausrüstung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendige, bauliche Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, kostenlos bereitzustellen.
(6) Im Falle von Wetterkatastrophen, höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen, u.a. Seuche, Krieg, behördliche Eingriffe, etc., verlängert sich die Liefer- und / oder Ausführung für die Dauer der Behinderung. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die weitere Erbringung der vertraglichen Leistungen erschwert oder unmöglich, so wird der Auftragnehmer von seinen noch nicht erbrachten vertraglichen Leistungen frei. In diesem Fall kann der Auftraggeber keinen Schadenersatz geltend machen.
(7) Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist bis spätestens 14 Tage vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen und durch gültige Schachtscheine zu belegen.
(8) Der Auftragnehmer hat die Leistung durch den eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen. Die Übertragung der Leistung, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
(9) Die Entscheidung über den Baubeginn wird durch den Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber getroffen. Der Ausführungszeitpunkt ist abhängig von laufenden Projekten des Auftragnehmers und von den Witterungsbedingungen. Für Verzögerungen durch Dritte (z.B. Materiallieferungen oder Vorunternehmen) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
(10) Bei den Mengenangaben in unseren Angeboten handelt es sich um vorab ca. ermittelte Werte; die Abrechnung erfolgt anhand der örtlich aufgemessenen, tatsächlich ausgeführten Leistungen. Eine tagesgenaue Nachkalkulation durch den Auftragnehmer ist nicht immer möglich. Evtl. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen in unseren Angeboten sind üblicherweise nicht in der vorläufigen Angebotsendsumme enthalten. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen wechseln bei Auftragserteilung und Ausführung zur sogenannten Standardleistung und werden anhand der örtlich aufgemessenen Werte anhand des genannten Einzel- und/oder Einheitspreises berechnet.
(11) Verlangt der Auftraggeber von DIN und EN abweichende Ausführungen, so entfällt die Gewährleistung.
§ 5 Maße, Muster, Material
(1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
(2) Bei Naturprodukten (Natursteine, Holz und Pflanzen) können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern abweichen. Bei Holz kann es zu Rissbildung kommen. Dies sind keine Reklamationsgründe.
(3) Kalkausblühungen und damit verbundene Flecken auf Betonsteinen sind kein Reklamationsgrund. Eine Gewährleistung wird dafür nicht übernommen.
(3) Mutterboden ist ein Gemisch aus natürlichem Oberboden und Kompost. Dieser kann verschiedene Fremdstoffe (Glas, Bauschutt, Kunststoff, kleinere Steine) enthalten, welche durch Aufbereitungsprozesse und Siebung nicht entfernt werden können. Der Mutterboden ist nicht frei von Wildkräutern. Er ist anwendungsfertig und kann zur Rasenansaat und Pflanzung verwendet werden.
§ 6 Überlassene Unterlagen
(1) Zeichnungen, Pläne und Leistungsverzeichnisse, die von uns erstellt wurden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Werden die Unterlagen dennoch weitergegeben, steht es uns frei, den Aufwand für Planung und Zeichnung in Rechnung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber stimmt der Dokumentation durch Fotos und ggf. Videoaufnahmen bei allen Bauphasen (Angebotserstellung, Auftragsausführung und Abrechnung) zu.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos und ggf. Videoaufnahmen zu Werbezwecken zu verwenden. Die Fotos oder Videos dürfen auf der Webseite des Aufragnehmers, in sozialen Medien-Kanälen und Printmedien (z.B. Prospekte, Flyer) veröffentlicht werden.
(4) Die Fotos, Videoaufnahmen dürfen ggf. bearbeitet werden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass auf den Fotos und Videos keinerlei Personen aus dem Kreis des Auftraggebers abgebildet sind.
(5) Die Verwendung der Fotos und der ggf. Videos ist für den Auftraggeber kostenfrei.
(6) Der Auftraggeber stimmt der Verwendung der Bildaufnehmen gemäß den vorstehenden Regelungen (Abs. 1 bis 5) ausdrücklich zu.
§ 7 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Über unser Angebot gemäß § 2 der AGB hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden zusätzlich aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den im Angebot vereinbarten Preisen berechnet.
(3) Der Auftragnehmer ist zur Stellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Diese sind nach Rechnungszugang beim Auftraggeber sofort fällig, spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum. Zusatzleistungen werden in Regiestunden abgerechnet. Kleinste abzurechnende Einheit für jede angefangene Leistung sind 0,5 Stunden.
(4) Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen der Firma Runge Haus und Garten nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
(5) Des Weiteren ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
(6) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
(7) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten auch im Vorfeld nicht vorhersehbaren Bedingungen, behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.
§ 8 Abnahme
(1) Dem Auftraggeber wird spätestens mit der Schlussrechnung schriftlich oder in Textform die Fertigstellung der Leistungen angezeigt.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk in Textform abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Auf diese Rechtsfolge hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hinzuweisen.
(4) Wird vom Auftraggeber eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung / in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Beginn der Benutzung / des Gebrauchs als erfolgt, wenn nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
(5) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.
§ 9 Aufwendungen für Mängelbeseitigung
Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder
b. stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten die ortsüblichen Sätze.
§ 10 Gewährleistung
(1) Für von der Firma Runge Haus und Garten gelieferte Pflanzen (Baumschulwaren u. a.), Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden in Textform anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber eine solche Anwuchsgarantie, so wird hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt. Eine gewährte Anwuchsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören u. a. die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, Wildschäden oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht erfasst.
(2) Für vom Kunden gestellte Materialien bzw. Pflanzen kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung übernehmen. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herführen.
(3) Sofern der Auftraggeber für bestimmte Leistungen eine Garantie übernommen hat, gelten die in der Garantierklärung genannten Regelungen gesondert.
§ 11 Haftung und Mängel
(1) Für etwaige Mängel leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Pflege sowie Schneidearbeiten und jede weitere Tätigkeit, die mit einer Gartenpflege verbunden ist. Falls Pflanzen etc. nach der Pflege einen Schaden davongetragen haben, so können diese dem Auftragnehmer gegenüber nicht geltend gemacht werden.
(3) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634 a Abs. 1 Nr.3 BGB.
§ 12 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
§ 13 Rechtswahl – Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma Runge Haus und Garten (Amtsgericht Hameln).
§ 14 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.